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Insolvenzantragspflicht bis 31.01.2021 ausgesetzt

Zahlreiche Maßnahmen haben die Wirtschaft bereits duch die Covid-19-Pandemie begleitet. Nun hat sich der Gesetzeber darauf verständigt, die Insolvenzantragspflicht bis 31. Januar 2021 auszusetzen.


Mit jedem Monat der Covid-19-Pandemie geraten zunehmend Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Lockdowns und Zwangsschließungen lasssen Umsätze stark sinken und erwirtschaftete Reserven schwinden. Die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens ist, gerade in solchen Zeiten, nur schwer aufzuhalten.


Daher hat die Regierung nunmehr die Antragspflicht für den Insolvenzgrund der Überschuldung (ausschließlich für diesen) bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a InsO sowie gemäß § 42 Abs. 2 BGB (Vereine) erfolgte gemäß § 1 COVInsAG unter folgenden Voraussetzungen:


  • Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens ist Folge der Pandemie, 
  • Es wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war.
  • Es dürfen keine Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens künftig nicht gegeben sind.
  • Es wird vermutet, dass Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war.